Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Göppingen und deren Zweigstellen


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 Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Göppingen gültig bis 19.09.2010

§ 1 Aufgabe der Stadtbibliothek

Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Stadt Göppingen. Als zentrale Institution der Medien- und Informationsversorgung ermöglicht die Stadtbibliothek den Zugang zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen, Bild-, Ton- und Datenträgern und anderen online verfügbaren Datenquellen und vermittelt einen kompetenten Umgang mit Medien. Sie dient der Information, der staatsbürgerlichen Bildung, der beruflichen Fortbildung und der Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise. Sie unterstützt und ergänzt das lebenslange Lernen sowie die persönliche und berufliche Qualifizierung und hat die Aufgabe, Lesen und Literatur zu fördern. Der Medienbestand und die Dienstleistungen orientieren sich am Bedarf der Benutzer.


§ 2 Benutzerkreis

Jede/r ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Dienstleistungen der Stadtbibliothek in Anspruch zu nehmen. Bei Kindern und Jugendlichen haften die Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Bibliotheksordnung.


§ 3 Bibliotheksausweis

1. Zur Ausleihe von Medien der Stadtbibliothek ist ein Bibliotheksausweis erforderlich.
2. Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises erfolgt nur bei persönlicher Anwesenheit und gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises. Bei Vorlage eines Reisepasses ist zusätzlich eine amtliche Wohnsitzbescheinigung notwendig. Die Stadtbibliothek kann als Wohnsitznachweis auch andere Dokumente anerkennen, sofern sie jüngsten Datums sind.
3. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Erziehungsberechtigten haften für die entstehenden vertraglichen Verbindlichkeiten. Bei der Ausstellung muss der Personalausweis eines Erziehungsberechtigten vorgelegt werden, Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4. Institutionen (juristische Personen) nutzen die Stadtbibliothek durch bevollmächtigte natürliche Personen.
5. Benutzer erhalten einen Bibliotheksausweis, der Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Ausweis ist nicht übertragbar. Namens- und Adressenänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek mitzuteilen. Für Schäden, die durch den Missbrauch von Bibliotheksausweisen durch Dritte entstehen, haften die Ausweisinhaber, sofern sie nicht nachweisen, dass sie hierfür kein Verschulden trifft.
6. Zur Durchführung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadt Göppingen folgende personenbezogenen Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, sowie die Adresse, bei Minderjährigen auch Namen und Anschrift des Erziehungsberechtigten. Die Angabe der personenbezogenen Daten ist Voraussetzung für die Ausstellung des Bibliotheksausweises.


§ 4 Ausleihe

1. Gegen Vorlage des Ausweises können Bücher und andere Medien bis zu vier Wochen entliehen werden. Für bestimmte Medienarten kann die Bibliotheksleitung kürzere Leihfristen bestimmen. Ebenso kann sie die Anzahl der Entleihungen begrenzen. Der jeweils geltende Rückgabetag ist aus dem Quittungsdruck ersichtlich.
2. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Bibliotheksleitung kann die Anzahl der Vorbestellungen begrenzen.
3. Auf Wunsch kann die Leihfrist der Medien vor deren Ablauf viermal um die jeweilige Leihfrist verlängert werden, sofern keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Die Leihfrist kann persönlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder online verlängert werden.
4. Gesetzlich vorgeschriebenen Altersangaben z.B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch für die Ausleihe in der Stadtbibliothek verbindlich.
5. Eine vorzeitige Rückgabe der Medien ist jederzeit möglich. Für die Rückgabe der Medien ist kein Bibliotheksausweis erforderlich.


§ 5 Auswärtiger Leihverkehr


Medien für den wissenschaftlichen Bedarf, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen beschafft werden. Diese Bestimmungen können in der Stadtbibliothek eingesehen werden.


§ 6 Internet

Die Stadtbibliothek stellt öffentliche Internetzugänge bereit, die entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek genutzt werden können. Für die Nutzung dieser Arbeitsplätze gelten gesonderte Bedingungen, die der Benutzungsordnung als Anhang beigefügt sind.


§ 7 Behandlung der Medien und Haftung

1. Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und fristgerecht zurückzugeben. Sie haben dafür zu sorgen, dass auch im Falle ihrer persönlichen Verhinderung entliehene Medien fristgerecht zurückgegeben werden.
2. Der Zustand der ausgehändigten Medien ist beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass die Medien in einwandfreiem Zustand übergeben wurden. Veränderungen oder Beschädigungen an Datenträgern sind unverzüglich mitzuteilen. Anspruch auf Rückzahlung oder Erstattung von Nutzungsentgelten besteht nicht.
3. Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien haftet derjenige, auf dessen Bibliotheksausweis sie entliehen wurden. Für verunreinigte oder beschädigte Medien sind die Reparaturkosten, bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit einer Reparatur oder bei Verlust von Medien die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen. Beschädigungen selbst zu beheben, ist untersagt.
4. Als Wiederbeschaffungskosten wird eine Pauschale angesetzt, der der Neupreis zu Grunde liegt und in der Kosten für die Beschaffung und die technische Buchbearbeitung enthalten sind. Den Benutzern bleibt der Nachweis eines im Einzelfall geringeren Schadens vorbehalten.
5. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien, Programmen und Hardware der Benutzer entstehen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Entsprechend gilt dies für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bibliothek entstehen.
6. Die Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen obliegt den Benutzern.


§ 8 Entgeltbestimmungen


1. Die Benutzung der Stadtbibliothek ist kostenlos, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für die Ausleihe von Medien, die Überschreitung der Leihfrist sowie für besondere Leistungen der Bibliothek werden Entgelte erhoben nach den jeweils geltenden Tarifen, die Anlage dieser Benutzungsordnung sind. Das Entleihen von Kindermedien und Jugendromanen sowie die Medienausleihe in den Zweigstellen der Stadtbibliothek sind kostenlos.
2. Bei Überschreitung der Leihfrist entsteht ohne vorherige Benachrichtigung ein Überschreitungsentgelt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Überschreitung ohne Verschulden erfolgte.
3. Spätestens nach der dritten Woche erinnert die Bibliothek mit einem Schreiben an nicht bezahlte Entgelte oder die überfällige Rückgabe von Medien. Nach zwei weiteren Wochen erfolgt ein zweites Erinnerungsschreiben. Für diese Erinnerungsschreiben werden Mahnkosten nach der Entgeltordnung erhoben. Bereits entstandene Überschreitungsentgelte bleiben hiervon unberührt.
4. Zwei Monate nach Ende der Leihfrist werden die Wiederbeschaffungskosten der Medien (§ 7, Absatz 4) zuzüglich der bis dahin entstandenen Mahnkosten und Überschreitungsentgelte in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Rücknahme der Medien besteht danach nicht mehr.
5. Für die Rechnungsstellung wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben.


§ 9 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen und Ausschluss von der Benutzung

1. Während des Aufenthalts in der Bibliothek können mitgebrachte Taschen, Mappen u.ä. in die kostenlos benutzbaren Taschenschränke eingeschlossen werden. Eine Haftung für Gegenstände in den Schließfächern, für Garderobe oder Wertsachen übernimmt die Bibliothek nicht.
2. Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen die Anordnung des Bibliothekspersonals verstoßen, können durch die Bibliotheksleitung zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung gilt ab 01. Januar 2002. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01. April 1997 außer Kraft.


Anhang zur Benutzungsordnung:
Nutzungsbedingungen für die Internet- und Multimedia-Arbeitsplätze in der Stadtbibliothek Göppingen


Für die Nutzung der öffentlichen Internetzugänge und der PC-Arbeitsplätze in der Stadtbibliothek Göppingen gelten die nachfolgend genannten Bestimmungen.

§ 1 Allgemeines

Der Zugang zu den Geräten wird nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten sichergestellt. Die Stadtbibliothek kann die Nutzung zeitlich begrenzen oder die Nutzung bestimmter Dienste untersagen.

Gemäß dem Charakter der Öffentlichen Bibliothek ist es nicht erwünscht, dass sich Nutzer während des Surfens abschirmen. Eine Einsichtnahme des Bildschirmes muss jederzeit möglich sein.


§ 2 Gewährleistung und Haftung

Die Stadtbibliothek stellt die für den Internetzugang nötige technische Ausstattung bereit. Sie hat keinen Einfluss auf die angebotenen Inhalte und kann deshalb auch keine Verantwortung für deren Rechtmäßigkeit, Qualität oder Verfügbarkeit übernehmen. Eine leistungsfähige Filtersoftware trägt Sorge dafür, dass jugendgefährdende, sittenwidrige oder strafrechtlich relevante Inhalte weitestgehend vorenthalten bleiben. Gewährleistungen, die sich auf die Funktionsfähigkeit der bereitgestellten Hard- und Software beziehen, schließt die Stadtbibliothek aus.

Ferner haftet die Stadtbibliothek nicht für Schäden, die einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Schäden, die durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen. Die Stadtbibliothek macht darauf aufmerksam, dass im Internet Daten ungesichert übermittelt werden. Nutzer sollten dies bei der Abfrage persönlicher Daten bedenken.

Für schuldhaft verursachte Schäden haften die Nutzer. Missbrauch kann Nutzungsausschluss und Haftung für schuldhaft verursachte Schäden nach sich ziehen.

§ 3 Umgang mit den technischen Geräten

Es ist nicht gestattet
- Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen;
- technische Störungen selbst zu beheben;
- Programme an den Arbeitsplätzen zu installieren sowie
- mitgebrachte oder aus Online-Diensten heruntergeladene Software auf den Rechnern der Öffentlichen Bibliothek auszuführen.

§ 4 Regeln für das Internet

Die Nutzer verpflichten sich
- keine strafrechtlich relevanten sowie pornographischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen oder gewaltverherrlichenden Informationen bewusst abzurufen, auszudrucken, zu speichern, zu verteilen oder anderweitig zu verwenden;
- keine Dateien oder Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren;
- sich keinen unberechtigten Zugang zu nichtöffentlichen Daten zu verschaffen.


§ 5 Downloads

Dokumente und Dateien, die kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich auf spezielle, nur von der Öffentlichen Bibliothek verkaufte Disketten gespeichert werden. Das Kopieren von Dokumenten oder Daten auf mitgebrachte Disketten ist nicht erlaubt. Das Urheberrecht ist zu beachten.
Die Öffentliche Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch heruntergeladene Software entsteht.

Die Öffentliche Bibliothek ist bemüht, einen hohen technischen Standard des Angebots sicherzustellen, kann aber keine Garantie dafür abgeben, dass zu jeder Zeit für alle Internet-Angebote ein Download möglich ist.

§ 6 Entgelte

Für die Nutzung des Internets werden Entgelte erhoben nach den jeweils gültigen Tarifen, die Anlage der Benutzungsordnung der Stadtbibliothek sind. Eine Rückerstattung nicht genutzter Entgeltanteile erfolgt nicht.


§ 7 Änderungen

Änderungen dieser Benutzungsregeln und der Höhe der Entgelte sind jederzeit mit zukünftiger Wirkung möglich. Die jeweils gültige Fassung dieser Nutzungsbedingungen hängt in der Stadtbibliothek aus. Im übrigen gilt sinngemäß die Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Göppingen in der jeweils gültigen Fassung.


Anlage zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Göppingen

Die in § 8 der Benutzungsordnung vorgesehenen Entgelte sind wie folgt festgelegt.

Ausleihentgelte und Jahrestarif
Jahrestarif
(halbierter Tarif für Inhaber der Bonuskarte) Einmaliges Ausweisentgelt Ausleih- bzw. Verlängerungsentgelt je Medium

Standardtarif 12,- € Entfällt entfällt
Variante: Einzelentgelt Entfällt 2,50 € 1,- €
Tarif für Medien der Kinderbibliothek Entfällt 2,50 € kostenfrei
Variante: Familientarif
(für Ehepartner, eheähnliche Gemeinschaften und Eltern mit Kindern bis 18 Jahre, sofern sie in einem Haushalt leben) 15,- € Entfällt entfällt


Entgelte für besondere Leistungen
Mit gültigem Bibliotheksausweis Ohne gültigen Bibliotheksausweis
Vormerkung pro Medium 1,- € Nicht möglich
Fernleihbestellung 2,50 € zzgl. Portokosten
Kosten, die von der gebenden Einrichtung erhoben werden, sind zusätzlich zu tragen 4,- € zzgl. Portokosten
Kosten, die von der gebenden Einrichtung erhoben werden, sind zusätzlich zu tragen
Kopierkosten,
EDV-Ausdruck DIN A4 0,10 € 0,10 €
Diskette 0,50 € 0,50 €
Internetnutzung 0,50 € pro Zeiteinheit 1,- € pro Zeiteinheit


Kostenersatz
Medienersatz nach § 7 Absatz 3 Wiederbeschaffungspauschale nach § 7 Absatz 4
Medienbeilagen, Spieleteile etc. 2,50 € oder Wiederbeschaffungspauschale bei Medienersatz
Ersatzausweis (bei Beschädigung oder Verlust) 2,50 €
Hülle oder Cover von Kassetten, CDs, Videos etc.,
Beschädigter Strichcode 2,- €
Öffnen eines Schließfachs 20,- €


Versäumnisentgelte pro Medium und pro Woche
Standard 1,- €
Kinder bis 12 Jahre 0,50 €


Mahnschreiben für Medien und Entgelte
1. Mahnung (Standard) nach 3 Wochen 3,- €
1. Mahnung (Kinder bis 12 Jahre) Kostenfrei
2. Mahnung nach 5 Wochen 3,- €
3. Mahnung / Rechnungsstellung 6,- €

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> Benutzungsordung  gültig ab dem 20.09.2010 zum Download 

Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Göppingen
als Allgemeine Geschäftsbedingungen
gültig ab 20.09.2010

 

§ 1 Allgemeines

(1)  Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Stadt Göppingen. Hierzu gehören die Zentralbibliothek und sämtliche Zweigstellen in den Stadtteilen.

(2)  Als zentrale Institution der Medien- und Informationsversorgung ermöglicht die Stadtbibliothek den Zugang zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen, Bild-, Ton- und Datenträgern und anderen online verfügbaren Datenquellen und vermittelt einen kompetenten Umgang mit Medien. Sie dient der Information, der staatsbürgerlichen Bildung, der beruflichen Fortbildung und der Freizeitgestaltung aller Bevölkerungskreise. Sie unterstützt und ergänzt das lebenslange Lernen sowie die persönliche und berufliche Qualifizierung und hat die Aufgabe, Lesen und Literatur zu fördern.

(3)  Zu dem in Abs. 2 genannten Zweck stellt die Stadtbibliothek auch öffentliche Internetzugänge bereit.

(4)  Im Rahmen dieser AGB kann jede/r Medien entleihen und die Einrichtungen der Stadtbibliothek nutzen.

(5)  Der Begriff Medien umfasst Druckmedien, audiovisuelle und elektronische Medien einschließlich der erforderlichen technischen Geräte wie Computer.

 

§ 2 Bibliotheksausweis

(1)  Zur Ausleihe von Medien der Stadtbibliothek ist ein Bibliotheksausweis erforderlich.

(2)  Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises erfolgt nur bei persönlicher Anwesenheit und gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises. Bei Vorlage eines Reisepasses ist zusätzlich eine amtliche Wohnsitzbescheinigung notwendig. Die Stadtbibliothek kann als Wohnsitznachweis auch andere Dokumente anerkennen, sofern sie jüngsten Datums sind.

1. Kinder unter 7 Jahren können nur von einem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden.
2. Bei Kindern und Jugendlichen vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters sowie die Erklärung zur Übernahme von entstehenden Gebührenschulden und Schadensersatzforderungen erforderlich.
3. Juristische Personen wie Schulen, Kindergärten oder andere Institutionen nutzen die Stadtbibliothek durch bevollmächtigte natürliche Personen.

(3)  Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist nicht übertragbar. Benutzer haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen.

(4)  Namens- und Adressänderungen, ggf. Änderung der Bankverbindung sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bei Verlust wird ein Ersatzausweis nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegen eine Gebühr ausgestellt.

(5)  Zur Durchführung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadt Göppingen folgende personenbezogenen Daten: Vor- und Familiennamen, Geburtstag, sowie die Adresse, bei Minderjährigen auch Namen und Anschrift des Erziehungsberechtigten.

§ 3 Ausleihe

(1)  Gegen Vorlage des Ausweises können Bücher und andere Medien mit Ausnahme der technischen Geräte bis zu vier Wochen entliehen werden. Für bestimmte Medienarten und in Sonderfällen können von der Stadtbibliothek besondere Leihfristen bestimmt werden. Der jeweils geltende Rückgabetag ist aus dem Quittungsdruck ersichtlich.

(2)  Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

(3)  Die Leihfrist kann vor deren Ablauf auf Antrag verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Die neue Leihfrist berechnet sich vom Tag des Verlängerungsantrages.

(4)  Entleihungen, Vorbestellungen und Verlängerungen können von der Stadtbibliothek begrenzt werden.

(5)  Für Entleihungen aus der Online-Bibliothek gelten gesonderte Benutzungsbedingungen, die auf der Website des Angebotes einzusehen sind.

(6)  Medien für den wissenschaftlichen Bedarf, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen beschafft werden. Diese Bestimmungen können in der Stadtbibliothek eingesehen werden.

 

§ 4 Entgeltbestimmungen

(1)  Für die Ausleihe von Medien der Stadtbibliothek werden Entgelte erhoben.

(2)  Das Entleihen von Kindermedien und Jugendromanen sowie die Medienausleihe in den Zweigstellen der Stadtbibliothek sind kostenlos.

(3)  Die Entgeltschuld entsteht nach der Vornahme der entgeltpflichtigen Handlung. Die Jahrestarife entstehen zum Beginn des Zeitraums, in dem das Entgelt die Ausleihe erlaubt.

(4)  Bei Personen, die sich in besonderer Weise für die Ziele der Bibliothek engagieren sowie im Rahmen von Werbeaktionen kann die Bibliotheksleitung auf die Erhebung von Entgelten ganz oder teilweise verzichten.

(5)  Die Art und Höhe der Ausleihentgelte, der Versäumnis- und Mahnentgelte, Ausstellung von Ersatzausweisen sowie sonstigen Kostensätze werden in der Entgeltordnung (Anlage dieser Satzung) geregelt.

 

§ 5 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen

(1)  Für den Aufenthalt und die Nutzung der Stadtbibliothek gelten neben dieser Benutzungsordnung, die Hausordnung und die Weisungen des Bibliothekpersonals. Bei Verstößen kann ein Hausverbot sowie ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss von der Nutzung der Bibliothek verfügt werden.

(2)  Für die Nutzung der Computer und sonstigen Geräte können Benutzungszeiten bestimmt werden.

 

§ 6 Behandlung der Medien und Haftung der Benutzer

(1)  Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen oder in der Bibliothek benutzten Medien sorgfältig zu behandeln und fristgerecht zurückzugeben. Sie haben dafür zu sorgen, dass auch im Falle ihrer persönlichen Verhinderung entliehene Medien fristgerecht zurückgegeben werden.

(2)  Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

(3)  Im Umgang mit den technischen Geräten ist es nicht gestattet, Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbst zu beheben, Programme an den Arbeitsplätzen zu installieren sowie mitgebrachte oder aus Online-Diensten heruntergeladene Software auf den Rechnern der Öffentlichen Bibliothek auszuführen.

 (4)  Die Benutzer verpflichten sich im Zusammenhang mit der Internetnutzung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzes, des Urheberrechtes und des Jugendschutzes. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verletzung der Pflicht aus S.1 der Stadtbibliothek entstehen haftet der Benutzer der Stadtbibliothek gegenüber. Insoweit stellt der Benutzer die Stadtbibliothek von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Dritten frei.

(5)  Benutzer haften für Verluste und Beschädigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige Schäden aus früheren Benutzungen müssen sogleich bei der Entleihung oder im Falle der Nutzung vor Ort zu Beginn der Nutzung, gemeldet werden, da sie sonst dem Benutzer/der Benutzerin zugerechnet werden.

(6)   Für verunreinigte oder beschädigte Medien sind die Reparaturkosten, bei Unangemessenheit oder Unmöglichkeit einer Reparatur oder bei Verlust von Medien die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen. Beschädigungen selbst zu beheben oder die Wiederbeschaffung selbst vorzunehmen ist untersagt.

(7)  Für die Wiederbeschaffungskosten wird eine Pauschale angesetzt, der der Neupreis zu Grunde liegt und in der Kosten für die Beschaffung und die technische Buchbearbeitung enthalten sind. Den Benutzern bleibt der Nachweis eines im Einzelfall geringeren Schadens vorbehalten.

(8)  Werden die entliehenen Medien trotz wiederholter Mahnung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbibliothek Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Form der Wiederbeschaffungskosten verlangen, wenn dies zuvor mit einer Frist von mindestens 20 Tagen angedroht wurde und eine Rückgabe innerhalb dieser Frist nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Rücknahme der Medien besteht dann nicht mehr.

(9)  Bis zur jeweiligen Ersatz- bzw. Entgeltleistung kann der Benutzer/die Benutzerin von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

 

§ 7 Haftungsausschluss der Stadtbibliothek

(1)  Die Stadtbibliothek übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße Beschaffenheit entliehener oder in der Bibliothek benutzter Medien.

(2)  Eine Filtersoftware trägt Sorge dafür, dass jugendgefährdete, sittenwidrige oder strafrechtlich relevante Inhalte weitestgehend im Rahmen der Internetnutzung vorenthalten werden. Eine Gewähr hierfür übernimmt die Stadtbibliothek allerdings nicht.

(3)  Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung ihrer Medien entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Daten- oder Tonträger an den entsprechenden Geräten entstehen sowie für Schäden an Informationsträgern und Dateien. Auch eine Haftung für Datenmissbrauch im Internet ist ausgeschlossen.

(4)  Für Garderobe und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

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